Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 29.09.2008 - 5 Sa 967/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufrufe zu "Flashmob"-Aktionen als ergänzende Arbeitskampfmittel zu einem laufenden Streik; Überschreitung der Grenze des Kampfgleichgewichts (Kampfparität); Aufrufe zu unzulässigen Betriebsblockaden oder Sabotageaktionen durch die "Flashmob"-Aktionen; Möglichkeit der ...
- hensche.de
Streik, Flashmob
- Judicialis
GG Art. 9 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 9 Abs. 3
Aufrufe zu "Flashmob"-Aktionen als ergänzende Arbeitskampfmittel zu einem laufenden Streik - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- beck-blog (Kurzinformation)
"Flashmob"-Aktionen zulässiges Arbeitskampfmittel
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kein Verbot von so genannten "Flash-Mob"- Aktionen im Arbeitskampf
- anwalt-kiel.com (Kurzinformation und Auszüge)
Kein Verbot von Flash-Mob"- Aktionen im Arbeitskampf
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Kein Verbot von so genannten "Flash-Mob"- Aktionen im Arbeitskampf
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Verbot von so genannten "Flash-Mob"- Aktionen im Arbeitskampf
- 123recht.net (Pressebericht, 29.9.2008)
Gewerkschaft darf zu Massenkauf von Pfennigartikeln aufrufen // Landesarbeitsgericht billigt Verdi-Aktionen in Berlin
Besprechungen u.ä.
- heuking.de , S. 9 (Entscheidungsbesprechung)
"Flashmob"-Aktionen als Mittel des Arbeitskampfes?
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 01.04.2008 - 34 Ca 2402/08
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.09.2008 - 5 Sa 967/08
- BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08
- BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09
Papierfundstellen
- NJ 2009, 84
- NZA-RR 2009, 149
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- ArbG Berlin, 01.04.2008 - 34 Ca 2402/08
Zur rechtlichen Zulässigkeit sogenannter Flashmob-Aktionen im Arbeitskampf
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 29.09.2008 - 5 Sa 967/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2008 - 34 Ca 2402/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2008 - 34 Ca 2402/08 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250, 000,00 ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, durch Flugblatt oder auf sonstige Weise Mitglieder der Beklagten oder andere Personen dazu aufzurufen, zu mehreren Personen eine bestreikte Filiale eines Mitgliedunternehmens des Klägers gezielt aufzusuchen, um dort entweder mit vielen Menschen zur gleichen Zeit einen Pfennigartikel zu kaufen und so für längere Zeit den Kassenbereich zu blockieren oder damit dort viele Menschen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen mit dem Ziel voll (bitte keine Frischware!!!) packen, diese dann an der Kasse oder anderswo in den Filialräumen stehenzulassen, 2.
- ArbG Berlin, 12.12.2007 - 34 Ga 20169/07
Arbeitsgericht verbietet Flashmob-Aktionen von ver.di in Einzelhandelsfilialen
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 29.09.2008 - 5 Sa 967/08
Die Aktion blieb bisher die einzige ihrer Art, nachdem das Arbeitsgericht Berlin mit Beschluss vom 12.12.2007 - 34 Ga 20169/07 - der Beklagten Aufrufe zu derartigen Aktionen untersagt hatte.
- BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08
Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und …
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2008 - 5 Sa 967/08 - wird zurückgewiesen.